Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen der VOLKMANN & ROSSBACH GmbH

1. Allgemeines

(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen (im Folgenden: AGB); entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Abnehmers unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.

(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch in diesen Fällen nicht, sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstiger öffentlicher Vergabeverfahren abgegeben wird.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Abnehmer zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.

(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Liefergeschäfte mit dem Abnehmer.

(5) Sofern der Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

(6) Ist keine andere Vereinbarung getroffen, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(7) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechts oder vergleichbarer Verweisungsnormen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Für den Umfang unserer Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erst mit Absendung der Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Ware gilt der Auftrag als angenommen. Angaben in der Auftragsbestätigung gehen den nachstehenden Regelungen vor. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden vor oder bei der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt sind.

(2) Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist vereinbart worden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

(4) Leistungsbeschreibungen, dem Vertrag zugrunde liegende Prospekte, Muster, Proben, oder ähnliches sowie vereinbarte Maße und Gewichte sind mangels gesonderter, schriftlicher Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, sondern reine Produktbeschreibungen. Werden Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien übernommen, so werden von uns diesbezüglich eigene Zertifikate erstellt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Lieferung dar.

3. Preise – Zahlungsbedingungen – Preisanpassung

(1) Es werden, soweit nicht anders vereinbart, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet, zuzüglich der am Tage der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Gegenüber unseren Forderungen und Ansprüchen ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder Gegenansprüchen möglich. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden nachweisen und berücksichtigen.

(7) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

(8) Wir können vom Besteller für den noch nicht gezahlten Kaufpreis einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Kaufpreisanspruches anzusetzen sind, Sicherheit verlangen. Unser Anspruch auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder bereits erfüllt ist. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Fall einer wesent­lichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers mit Wirkung für Ansprüche des Käufers zu widerrufen, die der Verkäufer bei Zugang der Willens­erklärung noch nicht erbracht hat. Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an uns nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Verkäufers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung sind dem Besteller bis zu einem Höchstsatz von 2% für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Kaufpreisanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. Haben wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt, so können wir die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.

4. Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme

(1) Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware nicht binnen der vereinbarten oder einer ansonsten in der Anzeige über die Versand­bereitschaft gesetzten angemessenen Frist ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(2) Als Schadensersatz schuldet der Besteller 20% des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferzeit und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und recht­zeitig zu erfüllen.

(2) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versand- oder Abholdatum der Ware, sofern nicht anders vereinbart. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, haften wir für Schäden des Bestellers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, wobei etwaiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbar ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und beschränkt sich auf 0,5% pro angefangene Lieferwoche, im Ganzen aber höchstens auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

(3) Von dem Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist.

(4) Unsere Lieferpflicht steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass unser Warenkreditversicherer ein dem Wert der Lieferung entsprechendes Kreditlimit genehmigt hat und ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 8 Wochen verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

6. Konstruktive Änderungen

Änderungen der Konstruktion oder der Form der Waren, die auf einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen technischen Verbesserung oder auf einer nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Anordnung oder DIN/EN-Normung beruhen, bleiben auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird und die Veränderung dem Besteller zuzumuten ist. Ansonsten können beide Parteien ohne Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.

7. Gefahrenübergang

(1) Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

9. Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; Aus- und Einbaukosten tragen wir jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Haftung gegeben sind. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Oder wenn wir, oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

10. Datenschutz

Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass wir die Daten des Bestellers auf der Grundlage des BDSG speichern werden. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die Sie im Internet unter www.volkmann-rossbach.de abrufen können.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung des individuell vereinbarten Teils des Vertrages durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.

 

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